Swissmedic Bezeichnung
Abrysvo, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung
Beschreibung
Abrysvo Trockensub 120 mcg mit Solvens
Charakteristika
Respiratorisches Synzytial-Virus-Impfstoff
Stabilisiertes Präfusions-F-Antigen der RSV-Untergruppe A
(aus gentechnisch veränderten CHO (Chinese Hamster Ovary)-Zellen hergestellt)
(60 mcg)
,
Stabilisiertes Präfusions-F-Antigen der RSV-Untergruppe B
(aus gentechnisch veränderten CHO (Chinese Hamster Ovary)-Zellen hergestellt)
(60 mcg)
Stabilisiertes Präfusions-F-Antigen der RSV-Untergruppe A
(aus gentechnisch veränderten CHO (Chinese Hamster Ovary)-Zellen hergestellt)
(60 mcg)
Stabilisiertes Präfusions-F-Antigen der RSV-Untergruppe B (aus gentechnisch veränderten CHO (Chinese Hamster Ovary)-Zellen hergestellt) (60 mcg)
Trometamol (H)
Trometamol hydrochlorid (H)
Saccharose (H)
Mannitol (H)
Polysorbat 80 (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (0.43 mg) (H)
Salzsäure zur pH-Wert-Einstellung (H)
Aqua ad solut. pro 0.5 ml
Neue aktive Substanz (NAS)
Stabilisiertes Präfusions-F-Antigen der RSV-Untergruppe B (aus gentechnisch veränderten CHO (Chinese Hamster Ovary)-Zellen hergestellt) (60 mcg)
Trometamol (H)
Trometamol hydrochlorid (H)
Saccharose (H)
Mannitol (H)
Polysorbat 80 (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (0.43 mg) (H)
Salzsäure zur pH-Wert-Einstellung (H)
Aqua ad solut. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Lactose
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > RSV
Indikation
Prophylaxe von RSV-bedingten Erkrankungen der unteren Atemwege: aktive Immunisierung ab 60 J., passiver Schutz von Säuglingen ab Geburt bis zum Alter von 6 Mon. nach Immunisierung der Mutter zwischen der 32. und 36. Schwangerschaftswoche.
Dosierung
I.m. Inj. (M. deltoideus).
Schwangere Frauen: 1 Dosis zwischen der 32. und 36. Schwangerschaftswoche.
>60 J.: 1 Dosis.
Schwangere Frauen: 1 Dosis zwischen der 32. und 36. Schwangerschaftswoche.
>60 J.: 1 Dosis.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Maternale Impfung zum passiven Schutz von Säuglingen
Mit Verschreibung von ABRYSVO berücksichtigt die/der behandelnde Ärztin/Arzt bei der Wahl der prophylaktischen Massnahme (Impfung, monoklonaler Antikörper) gegen RSV-Infektionen umfassend und patientenindividuell den Nutzen und die Kosten.
Die Voraussetzungen für eine Vergütung sind damit ohne weitere Dokumentationspflicht erfüllt.
Eine Kostengutsprache ist nicht erforderlich.
Kostenübernahme für eine Einzeldosis einmalig bei schwangeren Personen in der 32. - 36. Schwangerschaftswoche mit Geburtstermin Oktober – März.
Keine Kostenübernahme bei weiteren Schwangerschaften.
Mit Verschreibung von ABRYSVO berücksichtigt die/der behandelnde Ärztin/Arzt bei der Wahl der prophylaktischen Massnahme (Impfung, monoklonaler Antikörper) gegen RSV-Infektionen umfassend und patientenindividuell den Nutzen und die Kosten.
Die Voraussetzungen für eine Vergütung sind damit ohne weitere Dokumentationspflicht erfüllt.
Eine Kostengutsprache ist nicht erforderlich.
Kostenübernahme für eine Einzeldosis einmalig bei schwangeren Personen in der 32. - 36. Schwangerschaftswoche mit Geburtstermin Oktober – März.
Keine Kostenübernahme bei weiteren Schwangerschaften.
Kontaktmöglichkeiten
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GLN: 7601001010604
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