Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn min. 4.3 log (10 U)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. 3 log (10 U)
Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck min. 3.99 log (10 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolisiert (H)
Natriumchlorid (H)
Sorbitol (16 mg) (H)
Medium 199 (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Dinatriumhydrogenphosphat (H)
Natrium dihydrogenphosphat (H)
Natriumhydrogencarbonat (H)
Minimum Essential Medium (MEM) (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliumchlorid (H)
Neomycin (0.005 mg) (H)
Phenolsulfonphthalein (H)
Harnstoff (H)
Salzsäure zur pH-Wert-Einstellung (H)
Natronlauge zur pH-Wert-Einstellung (H)
pro vitro
corresp.: Kalium (0.09 mg) (H)
corresp.: Natrium max. (1.75 mg) (H)
residui: Serum albumin human (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect.
Immunologika > Impfstoffe > Masern/Mumps/Röteln/Varizellen
9-12 Mon.: 1 Dosis, 2. Dosis min. 3 Mon. nach der 1. Dosis.
>12 Mon.: 2 Dosen innerhalb von 3 Mon., wobei 2. Dosis min. 1 Mon. nach 1. Dosis.
Alternativ: >12 Mon.: 1 Dosis nach Immunisierung mit einer Dosis eines anderen Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Impfstoffes.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
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Es wird lediglich die abgegebene Teilmenge, die zur Untersuchung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilmenge ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.
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