Swissmedic Bezeichnung
Menveo, Pulver und Lösung (Durchstechflaschen)
Beschreibung
Menveo Trockensub mit Solvens
Charakteristika
Meningokokken-Konjugatimpfstoff, 4-valent
ATC
I) Vaccinum conjugatum in praeparatio cryodesiccata:
Meningokokken-A-Oligosaccharid
(10 mcg)
,
II) Vaccini conjugati in solutio:
Meningokokken-C-Oligosaccharid
(5 mcg)
,
Meningokokken-W135-Oligosaccharid
(5 mcg)
,
Meningokokken-Y-Oligosaccharid
(5 mcg)
,
I et II)
Meningokokken-Oligosaccharid-CRM-Konjugat-Impfstoff, tetravalent (A, C, W135, Y)
I) Vaccinum conjugatum in praeparatio cryodesiccata:
Meningokokken-A-Oligosaccharid
(10 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (16.7-33.3 mcg) (w)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
corresp.: Kalium (0.098 mg) (H)
Saccharose (H)
pro vitro
II) Vaccini conjugati in solutio: Meningokokken-C-Oligosaccharid (5 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (7.1-12.5 mcg) (w)
Meningokokken-W135-Oligosaccharid (5 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (3.3-8.3 mcg) (w)
Meningokokken-Y-Oligosaccharid (5 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (5.6-10 mcg) (w)
Natriumchlorid (H)
Natrium-dihydrogenphosphat-1-Wasser (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
corresp.: Natrium (1.885 mg) (H)
Wasser für Injektionszwecke pro (0.5 ml) (H)
I et II) Meningokokken-Oligosaccharid-CRM-Konjugat-Impfstoff, tetravalent (A, C, W135, Y)
residui: Cetrimonium bromid (H)
in solutione recenter reconstituta pro (0.5 ml) (H)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (16.7-33.3 mcg) (w)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
corresp.: Kalium (0.098 mg) (H)
Saccharose (H)
pro vitro
II) Vaccini conjugati in solutio: Meningokokken-C-Oligosaccharid (5 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (7.1-12.5 mcg) (w)
Meningokokken-W135-Oligosaccharid (5 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (3.3-8.3 mcg) (w)
Meningokokken-Y-Oligosaccharid (5 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (5.6-10 mcg) (w)
Natriumchlorid (H)
Natrium-dihydrogenphosphat-1-Wasser (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
corresp.: Natrium (1.885 mg) (H)
Wasser für Injektionszwecke pro (0.5 ml) (H)
I et II) Meningokokken-Oligosaccharid-CRM-Konjugat-Impfstoff, tetravalent (A, C, W135, Y)
residui: Cetrimonium bromid (H)
in solutione recenter reconstituta pro (0.5 ml) (H)
Ernährungshinweise
Lactosefrei,
Keine Information zu Gluten
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Meningokokken-Infektionen
Indikation
Aktive Immunisierung gegen invasive Infektionen durch Meningokokken der Serogruppen A, C, W135 und Y ab 2 Mon.
Dosierung
Inj. i.m. (Säuglinge: anterolateraler Oberschenkel; ältere Patienten: M. deltoideus).
2–7 Mon.: 3 Dosen, mit einem Intervall von min. 2 Mon.; 4. Dosis mit 12–16 Monaten.
7–24 Mon.: 2 Dosen, mit einem Intervall von min. 2 Mon. (2. Dosis im 2. Lebensjahr).
2–65 J.: einmalige Dosis.
2–7 Mon.: 3 Dosen, mit einem Intervall von min. 2 Mon.; 4. Dosis mit 12–16 Monaten.
7–24 Mon.: 2 Dosen, mit einem Intervall von min. 2 Mon. (2. Dosis im 2. Lebensjahr).
2–65 J.: einmalige Dosis.
Kontraindikation
Akute, schwere, fieberhafte Erkrankung.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme bei Personen ab 1 Jahr als empfohlene ergänzende Impfung.
Kostenübernahme bei Personen ab 2 Monaten als empfohlene Impfung für Risikogruppen (Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Erkrankung oder Exposition).
Kostenübernahme bei Personen ab 2 Monaten als empfohlene Impfung für Risikogruppen (Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Erkrankung oder Exposition).
1101567
Durchstechflasche 5 Stk
(iH 01/25)
188.75
B
7680625020022
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme bei Personen ab 1 Jahr als empfohlene ergänzende Impfung.
Kostenübernahme bei Personen ab 2 Monaten als empfohlene Impfung für Risikogruppen (Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Erkrankung oder Exposition).
Kostenübernahme bei Personen ab 2 Monaten als empfohlene Impfung für Risikogruppen (Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Erkrankung oder Exposition).
Die Gesamtmenge der Packung darf nicht direkt an eine versicherte Person abgegeben werden.
Es wird lediglich die abgegebene Teilpackung, die zur Impfung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilpackung ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen. Siehe Trockensub. c. Solv., Durchstf. 1 Stk (Teilpackung).
Es wird lediglich die abgegebene Teilpackung, die zur Impfung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilpackung ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen. Siehe Trockensub. c. Solv., Durchstf. 1 Stk (Teilpackung).
Kontaktmöglichkeiten
Neuhofstrasse 4
6340 Baar (CH)
GLN: 7601001000674
Tel: +41318622111
Fax: +41318622200
Email: swiss.info@gsk.com