Swissmedic Bezeichnung
Priorix, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung
Beschreibung
Priorix Trockensub mit Solvens
Charakteristika
Masern-Mumps-Röteln-Lebendimpfstoff (MMR), abgeschwächt
Masern-Lebend-Impfstoff
,
Mumps-Lebend-Impfstoff
,
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3
min.
(1000 U)
Trockensubstanz
Masern-Mumps-Röteln-Lebendimpfstoff attenuat. (w)
Masern-Lebend-Impfstoff
corresp.: Masern-Viren (Schwarz) min. (1000 U) (w)
Mumps-Lebend-Impfstoff
corresp.: Mumps-Viren (RIT 4385) min. (5000 U) (w)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. (1000 U)
Lactose (H)
Sorbitol (9 mg) (H)
Mannitol (H)
Aminosäuren (H)
cum: Phenylalanin (334 mcg) (H)
pro vitro
residui: Neomycin sulfat (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Masern-Mumps-Röteln-Lebendimpfstoff attenuat. (w)
Masern-Lebend-Impfstoff
corresp.: Masern-Viren (Schwarz) min. (1000 U) (w)
Mumps-Lebend-Impfstoff
corresp.: Mumps-Viren (RIT 4385) min. (5000 U) (w)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. (1000 U)
Lactose (H)
Sorbitol (9 mg) (H)
Mannitol (H)
Aminosäuren (H)
cum: Phenylalanin (334 mcg) (H)
pro vitro
residui: Neomycin sulfat (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Gluten,
Lactosehaltig
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Masern/Mumps/Röteln
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Masern, Mumps und Röteln ab 12 Mon. bzw. unter besonderen Umständen ab 9 Mon.
Dosierung
S.c. Inj. (oder i.m. in M. deltoideus oder anterolateralen Oberschenkel).
>12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. 1 Mon.
9–12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von 3 Mon.
>12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. 1 Mon.
9–12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von 3 Mon.
Kontraindikation
Akute hochfiebrige Erkrankungen, Immundefekt. Schwangerschaft (bis 3 Mon. nach Impfung).
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
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