Masern-Mumps-Röteln-Lebendimpfstoff attenuat. (w)
Masern-Lebend-Impfstoff
corresp.: Masern-Viren (Schwarz) (min. 10^3 TCID50) (w)
Mumps-Lebend-Impfstoff
corresp.: Mumps-Viren (RIT 4385) (min. 10^3.7 TCID50) (w)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 (min. 10^3 TCID50)
Lactose (H)
Sorbitol (H)
Mannitol (H)
Aminosäuren (H)
residui: Neomycin sulfat (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
Immunologika > Impfstoffe > Masern/Mumps/Röteln
>12 Mon.: 1 Dosis, 2. Dosis im Alter von 15–24 Mon. (frühestens 1 Mon. nach 1. Dosis).
9–12 Mon.: 1 Dosis, 2. Dosis 3 Mon. nach der 1. Dosis.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
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