corresp.: Proteine max. (0.2 mcg) (H)
Aluminiumhydroxid zur Adsorption, wasserhaltiges (Ph.Eur.) (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.25 mg) (H)
Aminosäuren (H)
cum Phenylalanin (83 mcg) (H)
Dinatriumhydrogenphosphat (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Natriumchlorid (H)
Kaliumchlorid (H)
Polysorbat 20 (H)
corresp.: Natrium max. (1.7 mg) (H)
et Kalium max. (0.2 mg) (H)
residui: Neomycin sulfat (H)
Aqua ad susp. iniect. pro 0.5 ml
Immunologika > Impfstoffe > Hepatitis A
>19 J.: Grundimmunisierung: 1 Dosis 1440, Booster: 1 Dosis 1440 6–12 Mon. später.
1–19 J.: Grundimmunisierung: 1 Dosis 720, Booster: 1 Dosis 720 6–12 Mon. später.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
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