Charakteristika
Hepatitis-A-Impfstoff
Hepatitis-A-Adsorbat-Impfstoff (1440 U)
Hepatitis-A-Adsorbat-Impfstoff (1440 U)
corresp.: Proteine max. (0.4 mcg) (H)
Aluminiumhydroxid zur Adsorption, wasserhaltiges (Ph.Eur.) (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.5 mg) (H)
Aminosäuren (H)
cum Phenylalanin (166 mcg) (H)
Dinatriumhydrogenphosphat (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Natriumchlorid (H)
Kaliumchlorid (H)
Polysorbat 20 (H)
corresp.: Natrium max. (3.6 mg) (H)
et Kalium max. (0.5 mg) (H)
residui: Neomycin sulfat (H)
Aqua ad susp. iniect. pro 1 ml
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Hepatitis-A-Impfstoff, (Hepatitis-A-Adsorbat-Impfstoff (1440 U))
Therapie
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Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

1531567
Fertigspritze 1 ml
53.00
B
7680005580054
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Vergütung nur bei folgenden 3 Risikogruppen: bei Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung, bei drogeninjizierenden Personen sowie bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung gemäss den aktuell gültigen Richtlinien und Empfehlungen des BAG und der EKIF.


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