Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (1350 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolisiert (H)
Harnstoff (H)
Natriumchlorid (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliumchlorid (H)
Neomycin (H)
pro vitro
corresp.: Natrium (0.96 mg) (H)
et Kalium (0.04 mg) (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
Immunologika > Impfstoffe > Varizellen
>13 J.: 2 Dosen im Abstand von 4–8 Wo.
1–13 J.: 2 Dosen im Abstand von min. 1 Mon. (im Abstand von 12 Wo. bei asymptomatischer HIV CDC Klasse 1 und CD4-Zellen ≥25%).
9–12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. 3 Mon.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
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