Swissmedic Bezeichnung
Efluelda 0.7 ml, suspension injectable en seringue préremplie
Charakteristika
Grippe-Impfstoff, Split-Impfstoff
corresp.: Influenza-Hämagglutinin (240 mcg)
Influenza-Spalt-Impfstoff, inaktiviert, tetravalent 2025/2026 (w)
corresp.: Influenza-Hämagglutinin (240 mcg)
Natriumchlorid (H)
Dinatriumhydrogenphosphat (H)
Natrium dihydrogenphosphat (H)
Octoxinol-9 (H)
corresp.: Natrium (2.72 mg) (H)
residui: Ovalbumin (H)
et Formaldehyd (H)
Aqua ad susp. iniect. pro 0.7 ml
Neue aktive Substanz (NAS)
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Grippe-Impfstoff, Split-Impfstoff, (corresp.: Influenza-Hämagglutinin (240 mcg))
Therapie
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

1132587
Fertigspritze 0.7 ml (iH 04/25)
48.80
B
7680677040283
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme für Personen ≥ 75 Jahre
Kostenübernahme für Personen ≥ 65 Jahre mit einem erhöhten Komplikationsrisiko bei einer Grippeerkrankung mit einer oder mehreren chronischen Erkrankungen entsprechend dem Schweizerischen Impfplan:
- Herzerkrankung,
- Lungenerkrankung (insbesondere Asthma bronchiale),
- Stoffwechselstörungen mit Auswirkung auf die Funktion von Herz, Lungen oder Nieren (wie zum Beispiel Diabetes oder morbide Adipositas [BMI ≥40]),
- Neurologische (wie zum Beispiel M. Parkinson, zerebrovaskuläre Erkrankungen) oder muskuloskelettale Erkrankung mit Auswirkung auf die Funktion von Herz, Lungen oder Nieren,
- Hepatopathie,
- Niereninsuffizienz,
- Asplenie oder Funktionsstörung der Milz (inklusive Hämoglobinopathien),
- Immundefizienz (wie zum Beispiel HIV-Infektion, Krebs, immunsuppressive Therapie).