Charakteristika
Meningokokken B, Multikomponenten-Impfstoff
Proteinum fusionatum NHBA neisserii meningitidii B (50 mcg) , Proteinum NadA neisserii meningitidii B (50 mcg) , Proteinum fusionatum fHbp neisserii meningitidii B (50 mcg) , Neisseria meningitidis B outer membrane vesicle (Stamm: NZ98/254) (25 mcg)
Proteinum fusionatum NHBA neisserii meningitidii B (50 mcg)
Proteinum NadA neisserii meningitidii B (50 mcg)
Proteinum fusionatum fHbp neisserii meningitidii B (50 mcg)
Neisseria meningitidis B outer membrane vesicle (Stamm: NZ98/254) (25 mcg)
Aluminium (0.5 mg) (H)
ut Aluminiumhydroxid zur Adsorption, wasserhaltiges (Ph.Eur.) (H)
Histidin (H)
Natriumchlorid (H)
Saccharose (H)
corresp.: Natrium (1.2 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Neue aktive Substanz (NAS)
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Meningokokken B, Multikomponenten-Impfstoff, (Proteinum fusionatum NHBA neisserii meningitidii B (50 mcg), Proteinum NadA neisserii meningitidii B (50 mcg), Proteinum fusionatum fHbp neisserii meningitidii B (50 mcg), Neisseria meningitidis B outer membrane vesicle (Stamm: NZ98/254) (25 mcg))
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Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

1100798
Fertigspritze 0.5 ml (iH 03/24)
106.20
B
7680657300031
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Kostenübernahme bei Säuglingen und Kleinkindern ab 2 Monaten bis 5 Jahren als empfohlene ergänzende Impfung.
Kostenübernahme bei Kindern und Jugendlichen ab 11 Jahren bis 20 Jahren als empfohlene ergänzende Impfung.
Kostenübernahme bei Personen ab 2 Monaten bis 24 Jahren als empfohlene Impfung für Risikogruppen (Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Erkrankung oder Exposition).


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