Swissmedic Bezeichnung
MenQuadfi, solution injectable
Charakteristika
Meningokokken-Konjugatimpfstoff, 4-valent
ATC
Meningokokken-A-Polysaccharid
(10 mcg)
,
et
Meningokokken-C-Polysaccharid
(10 mcg)
,
et
Meningokokken-W135-Polysaccharid
(10 mcg)
,
et
Meningokokken-Y-Polysaccharid
(10 mcg)
,
Meningokokken-Polysaccharid-T-Konjugat-Impfstoff, tetravalent (A, C, W135, Y)
Meningokokken-A-Polysaccharid
(10 mcg)
et Meningokokken-C-Polysaccharid (10 mcg)
et Meningokokken-W135-Polysaccharid (10 mcg)
et Meningokokken-Y-Polysaccharid (10 mcg)
Meningokokken-Polysaccharid-T-Konjugat-Impfstoff, tetravalent (A, C, W135, Y)
conjugatum cum Tetanus-Toxoid (55 mcg) (w)
Natriumchlorid (H)
Natrium acetat (H)
ut Natrium acetat-3-Wasser (H)
et Essigsäure, konzentrierte (Eisessig) (H)
corresp.: Natrium (1.67 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Neue aktive Substanz (NAS)
et Meningokokken-C-Polysaccharid (10 mcg)
et Meningokokken-W135-Polysaccharid (10 mcg)
et Meningokokken-Y-Polysaccharid (10 mcg)
Meningokokken-Polysaccharid-T-Konjugat-Impfstoff, tetravalent (A, C, W135, Y)
conjugatum cum Tetanus-Toxoid (55 mcg) (w)
Natriumchlorid (H)
Natrium acetat (H)
ut Natrium acetat-3-Wasser (H)
et Essigsäure, konzentrierte (Eisessig) (H)
corresp.: Natrium (1.67 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Lactosefrei,
Keine Information zu Gluten
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Meningokokken-Infektionen
Indikation
Aktive Immunisierung gegen invasive Infektionen durch Meningokokken der Serogruppen A, C, W und Y ab 12 Mon.
Dosierung
I.m. (M. deltoideus oder anterolateraler Oberschenkel).
Grundimmunisierung: >12 Mon.: 1 Dosis.
Auffrischimpfung: > 12 Mon. und Grundimmunisierung mit einem Meningokokken-Konjugatimpfstoff mit denselben Serogruppen: 1 Dosis. Bedarf und Zeitpunkt der Auffrischimpfung «FI».
Grundimmunisierung: >12 Mon.: 1 Dosis.
Auffrischimpfung: > 12 Mon. und Grundimmunisierung mit einem Meningokokken-Konjugatimpfstoff mit denselben Serogruppen: 1 Dosis. Bedarf und Zeitpunkt der Auffrischimpfung «FI».
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme bei Kindern ab 1 Jahr.
Kontaktmöglichkeiten
Route de Montfleury 3
1214 Vernier (CH)
GLN: 7601001002340
Tel: +41584402100
Fax: +41584403100
Email: contact.ch@sanofi.com