et Meningokokken-C-Polysaccharid (10 mcg)
et Meningokokken-W135-Polysaccharid (10 mcg)
et Meningokokken-Y-Polysaccharid (10 mcg)
Meningokokken-Polysaccharid-T-Konjugat-Impfstoff, tetravalent (A, C, W135, Y)
conjugatum cum Tetanus-Toxoid (55 mcg) (w)
Natriumchlorid (H)
Natrium acetat (H)
ut Natrium acetat-3-Wasser (H)
et Essigsäure, konzentrierte (Eisessig) (H)
corresp.: Natrium (1.67 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Immunologika > Impfstoffe > Meningokokken-Infektionen
Grundimmunisierung: >12 Mon.: 1 Dosis.
Auffrischimpfung: > 12 Mon. und Grundimmunisierung mit einem Meningokokken-Konjugatimpfstoff mit denselben Serogruppen: 1 Dosis. Bedarf und Zeitpunkt der Auffrischimpfung «FI».
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
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