Beschreibung
Shingrix Trockensub mit Solvens (Suspension)
Charakteristika
Zoster-Impfstoff
Varicella-Zoster-Virus-Glycoprotein-E (gE-Antigen) (hergestellt mittels rekombinanter DNA-Technologie in Ovarienzellen des chinesischen Hamsters (CHO-Zellen)) (50 mcg)
Trockensubstanz
Varicella-Zoster-Virus-Glycoprotein-E (gE-Antigen) (hergestellt mittels rekombinanter DNA-Technologie in Ovarienzellen des chinesischen Hamsters (CHO-Zellen)) (50 mcg)
Saccharose (H)
Polysorbat 80 (H)
Natrium dihydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliummonohydrogenphosphat (H)
pro vitro
Lösungsmittel
3-O-Desacyl-4'-monophosphoryl-Lipid A (MPL) (H)
Seifenrinde-Extrakt (QS-21) (H)
Dioleoyl-Phosphatidylcholin (DOPC) (H)
Cholesterol (H)
Dinatriumhydrogenphosphat, wasserfrei (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (1.77 mg) (H)
corresp.: Kalium (0.18 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Neue aktive Substanz (NAS)
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Zoster-Impfstoff, (Varicella-Zoster-Virus-Glycoprotein-E (gE-Antigen) (hergestellt mittels rekombinanter DNA-Technologie in Ovarienzellen des chinesischen Hamsters (CHO-Zellen)) (50 mcg))
Therapie
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Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

7814450
Durchstechflasche 0.5 ml
174.65
B
7680679870017
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

1049085
10 Durchstechflaschen x 0.5 ml (iH 04/24)
 
B
7680679870024

GlaxoSmithKline AG

Talstrasse 3
3053 Münchenbuchsee (CH)

GLN: 7601001000674

Tel: +41318622111
Fax: +41318622200