Aluminiumhydroxid (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.35 mg) (H)
Serum albumin human (H)
Natriumchlorid (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Saccharose (H)
Formaldehyd (H)
residui: Protamin sulfat (H)
Neomycin (H)
Gentamicin (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Immunologika > Impfstoffe > FSME
Grundimmunisierung
Konventionelles Schema (1. und 2. Dosis in der kalten Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 1–3 Mon., 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Schnellschema (Beginn in der warmen Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 14 Tagen, 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis.; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Auffrischimpfungen
>16 J.: 1. Booster nach max. 3 J., dann alle 5 J. (16–50 J.) bzw. alle 3 J. (>50 J.).
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.