Swissmedic Bezeichnung
ProQuad, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension
Beschreibung
ProQuad Trockensub mit Solvens
Charakteristika
Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt (MMRV)
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston
min.
(3.00 log10 U)
,
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn
min.
(4.30 log10 U)
,
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3
min.
(3.00 log10 U)
,
Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck
min.
(3.99 log10 U)
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston
min.
(3.00 log10 U)
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn min. (4.30 log10 U)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. (3.00 log10 U)
Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck min. (3.99 log10 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolisiert (H)
Natriumchlorid (H)
Sorbitol (16 mg) (H)
Medium 199 (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Dinatriumhydrogenphosphat (H)
Natrium dihydrogenphosphat (H)
Natriumhydrogencarbonat (H)
Minimum Essential Medium (MEM) (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliumchlorid (H)
Neomycin (0.005 mg) (H)
Phenolsulfonphthalein (H)
Harnstoff (H)
Salzsäure zur pH-Wert-Einstellung (H)
Natronlauge zur pH-Wert-Einstellung (H)
pro vitro
corresp.: Kalium (0.09 mg) (H)
corresp.: Natrium max. (1.75 mg) (H)
residui: Serum albumin human (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect.
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn min. (4.30 log10 U)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. (3.00 log10 U)
Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck min. (3.99 log10 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolisiert (H)
Natriumchlorid (H)
Sorbitol (16 mg) (H)
Medium 199 (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Dinatriumhydrogenphosphat (H)
Natrium dihydrogenphosphat (H)
Natriumhydrogencarbonat (H)
Minimum Essential Medium (MEM) (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliumchlorid (H)
Neomycin (0.005 mg) (H)
Phenolsulfonphthalein (H)
Harnstoff (H)
Salzsäure zur pH-Wert-Einstellung (H)
Natronlauge zur pH-Wert-Einstellung (H)
pro vitro
corresp.: Kalium (0.09 mg) (H)
corresp.: Natrium max. (1.75 mg) (H)
residui: Serum albumin human (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect.
Ernährungshinweise
Lactosefrei,
Keine Information zu Gluten
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Masern/Mumps/Röteln/Varizellen
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen ab 12 Mon. bzw. unter besonderen Umständen ab 9 Mon.
Dosierung
I.m. oder s.c. (jüngere Kinder: anterolateraler Oberschenkel; andere Patienten: Bereich des M. deltoideus).
>12 Mon.: 2 Dosen innerhalb von 3 Mon., wobei 2. Dosis min. 1 Mon. nach 1. Dosis.
Alternativ: >12 Mon.: 1 Dosis nach Immunisierung mit einer Dosis eines anderen Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Impfstoffes.
9–12 Mon.: 1 Dosis, 2. Dosis min. 3 Mon. nach der 1. Dosis.
>12 Mon.: 2 Dosen innerhalb von 3 Mon., wobei 2. Dosis min. 1 Mon. nach 1. Dosis.
Alternativ: >12 Mon.: 1 Dosis nach Immunisierung mit einer Dosis eines anderen Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Impfstoffes.
9–12 Mon.: 1 Dosis, 2. Dosis min. 3 Mon. nach der 1. Dosis.
Kontraindikation
Fieber >38,5 °C, unbehandelte aktive Tuberkulose, pathologische Blutbildveränderungen, maligne Neoplasien mit Auswirkung auf das hämatopoetische oder lymphatische System, Immundefekt (inkl. Familienanamnese). Schwangerschaft (bis 3 Mon. nach Impfung), Stillzeit «FI».
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
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Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
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Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Gesamtmenge der Packung darf nicht direkt an eine versicherte Person abgegeben werden.
Es wird lediglich die abgegebene Teilmenge, die zur Untersuchung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilmenge ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.
Es wird lediglich die abgegebene Teilmenge, die zur Untersuchung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilmenge ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.
Kontaktmöglichkeiten
Werftestrasse 4
6005 Luzern (CH)
GLN: 7601001001138
Tel: +41586183030
Fax: +41586183040
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