Swissmedic Bezeichnung
                            
                        
                        
                            Engerix-B 10, Injektionssuspension
                        
                    
                            
                                Charakteristika
                            
                        
                        
                            Hepatitis-B-Impfstoff
                        
                    
                                Biopharmazeutikum
                            
                        
                                                    Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniert, monovalent
(10 mcg)
                                        
                                
                                
                                                    Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniert, monovalent
(10 mcg)
                                                    
Aluminiumoxid, wasserhaltig (Algeldrat) (0.475 mg) (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.25 mg) (H)
Natriumchlorid (max. 4.2 mg) (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (0.5 mg) (H)
Natrium dihydrogenphosphat-2-Wasser (0.3 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
                                
                        Aluminiumoxid, wasserhaltig (Algeldrat) (0.475 mg) (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.25 mg) (H)
Natriumchlorid (max. 4.2 mg) (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (0.5 mg) (H)
Natrium dihydrogenphosphat-2-Wasser (0.3 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
                                        
                                            Ernährungshinweise
                                        
                                    
                                
                                    Keine Information zu Gluten,
                                    Keine Information zu Lactose
                        
                    
                            
                                Therapie
                            
                        
                        Immunologika > Impfstoffe > Hepatitis B
                                            
                                                Indikation
                                            
                                        
                                        
                                            
                                                Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B.
                                            
                                            
                                        
                                    
                                    
                                        
                                            
                                                Dosierung
                                            
                                                 
                                        
                                        
                                            
                                                I.m. (s.c.).
>16 J.: 20 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 20 µg im Mon. 0/1/2/12 oder für >18 J. am Tag 0/7/21 und Mon. 12.
<16 J.: 10 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 10 µg im Mon. 0/1/2/12.
Variante 11–16 J.: 20 µg im Mon. 0/6.
Booster, Niereninsuffizienz, Neugeborene HBsAg-positiver Mütter und akute Exposition: «FI».
                                    
                                        >16 J.: 20 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 20 µg im Mon. 0/1/2/12 oder für >18 J. am Tag 0/7/21 und Mon. 12.
<16 J.: 10 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 10 µg im Mon. 0/1/2/12.
Variante 11–16 J.: 20 µg im Mon. 0/6.
Booster, Niereninsuffizienz, Neugeborene HBsAg-positiver Mütter und akute Exposition: «FI».
                                            
                                                Kontraindikation
                                            
                                                 
                                        
                                        
                                            
                                                Akute fieberhafte Infektionen.
                                            
                                            
                                        
                                    
                    
                                Pharmacode
                            
                            
                                Artikel
                            
                            
                                
                                    CHF
                                
                            
                            
                                Abgabekat.
                            
                            
                                Rückerstattungskat.
                            
                            
                                GTIN
                            
                            
                        Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
                                        Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
                                        Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kontaktmöglichkeiten
Neuhofstrasse 4
				                                    6340 Baar (CH)
				                                    GLN: 7601001000674
				                                    Tel: +41318622111
				                                    Fax: +41318622200
				                                    
					                                    Email: swiss.info@gsk.com
				                                    
		                                     
							 
							 
                                                 
                                        