Beschreibung
M-M-RvaxPRO Trockensub mit Solvens
Charakteristika
Masern-Mumps-Röteln-Lebendimpfstoff (MMR), abgeschwächt
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston (min. 1000 U) , Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn (min. 12500 U) , Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 (min. 1000 U)
Vaccinum attenuatum:
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston (min. 1000 U)
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn (min. 12500 U)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 (min. 1000 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolysiert zur parenteralen Anwendung (H)
Sorbitol (H)
Medium 199 (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Minimum Essential Medium (MEM) (H)
Natriumhydrogencarbonat (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliummonohydrogenphosphat (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Natrium dihydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Neomycin (H)
Phenolsulfonphthalein (H)
Albumin human (H)
pro vitro
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Masern-Mumps-Röteln-Lebendimpfstoff (MMR), abgeschwächt, (Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston (min. 1000 U), Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn (min. 12500 U), Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 (min. 1000 U))
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

3764904
Fertigspritze 1 Stk
37.90
B
7680007030014
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

3764927
Fertigspritze 10 Stk
231.05
B
7680007030021
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Die Gesamtmenge der Packung darf nicht direkt an eine versicherte Person abgegeben werden.
Es wird lediglich die abgegebene Teilpackung, die zur Impfung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilpackung ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.