Charakteristika
Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (1350 U)
Trockensubstanz
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (1350 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolisiert (H)
Harnstoff (H)
Natriumchlorid (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliumchlorid (H)
Neomycin (H)
pro vitro
corresp.: Natrium (0.96 mg) (H)
et Kalium (0.04 mg) (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt, (Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (1350 U))
Therapie
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

3011872
Fertigspritze 0.5 ml
65.05
B
7680006880016
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

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