Swissmedic Bezeichnung
Encepur N, Injektionssuspension
Charakteristika
FSME-Adsorbatimpfstoff
FSME-Impfstoff, inaktiviert (PCEC); Stamm K23
(1.5 mcg)
FSME-Impfstoff, inaktiviert (PCEC); Stamm K23
(1.5 mcg)
Trometamol (H)
Aluminium (H)
ut Aluminiumhydroxid zur Adsorption, wasserhaltiges (Ph.Eur.) (0.3-0.4 mg) (H)
Saccharose (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (0.94 mg) (H)
residui: Formaldehyd (H)
Neomycin hydrochlorid (H)
Chlortetracyclin (H)
Gentamicin sulfat (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Trometamol (H)
Aluminium (H)
ut Aluminiumhydroxid zur Adsorption, wasserhaltiges (Ph.Eur.) (0.3-0.4 mg) (H)
Saccharose (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (0.94 mg) (H)
residui: Formaldehyd (H)
Neomycin hydrochlorid (H)
Chlortetracyclin (H)
Gentamicin sulfat (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Lactosefrei,
Keine Information zu Gluten
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > FSME
Indikation
Aktive Immunisierung gegen FSME ab 12 J.
Dosierung
I.m. Inj. (M. deltoideus), evtl. s.c. Inj.
Grundimmunisierung
Konventionelles Schema: in der kalten Jahreszeit: >12 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 1–3 Mon. (Schnellschema: nach 14 Tagen), 3. Dosis 9–12 Mon. nach 2. Dosis; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis 30–60 Tage nach 2. Dosis.
Expressschema: >12 J.: Tag 0/7/21 je 1 Dosis; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis 30–60 Tage nach 3. Dosis.
Auffrischimpfungen
Konventionelles Schema: >12 J.: 1. Booster nach max. 3 J., dann alle 10 J. (12–50 J.) bzw. alle 3 J. (>50 J.).
Expressschema: >12 J.: 1. Booster nach 12–18 Mon., dann alle 10 J. (12–50 J.) bzw. alle 3 J. (>50 J.).
Grundimmunisierung
Konventionelles Schema: in der kalten Jahreszeit: >12 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 1–3 Mon. (Schnellschema: nach 14 Tagen), 3. Dosis 9–12 Mon. nach 2. Dosis; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis 30–60 Tage nach 2. Dosis.
Expressschema: >12 J.: Tag 0/7/21 je 1 Dosis; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis 30–60 Tage nach 3. Dosis.
Auffrischimpfungen
Konventionelles Schema: >12 J.: 1. Booster nach max. 3 J., dann alle 10 J. (12–50 J.) bzw. alle 3 J. (>50 J.).
Expressschema: >12 J.: 1. Booster nach 12–18 Mon., dann alle 10 J. (12–50 J.) bzw. alle 3 J. (>50 J.).
Kontraindikation
Akute Erkrankungen (bis 2 Wo. nach Genesung). <12 J.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kontaktmöglichkeiten
Oberriedstrasse 68
3174 Thörishaus (CH)
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