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de fr

SPIKEVAX LP.8.1 Inj Disp (iH 08/25)

Moderna Switzerland GmbH
  • Favorit F
  • Medikation M
Swissmedic Bezeichnung
Spikevax LP.8.1
PRODUCT
Charakteristika
COVID-19-mRNA-Impfstoff
ATC
J07BN01 Covid-19, RNA-basierter Impfstoffe
SUBSTANCE-SARS-CoV-2 LP.8.1 mRNA
SUBSTANCE-SM-102 (Moderna)
SUBSTANCE-Cholesterol
SUBSTANCE-1,2-Distearoyl-sn-glycero-3-phosphocholin (DSPC)
SUBSTANCE-1,2-Dimyristoyl-rac-glycero-3-methylpolyoxyethylen (PEG2000-DMG)
SUBSTANCE-Trometamol
SUBSTANCE-Trometamol hydrochlorid
SUBSTANCE-Essigsäure
SUBSTANCE-Natrium acetat-3-Wasser
SUBSTANCE-Saccharose
SUBSTANCE-Natrium
Zusammensetzung
SARS-CoV-2 LP.8.1 mRNA (50 mcg)
SARS-CoV-2 LP.8.1 mRNA (50 mcg)
SM-102 (Moderna) (H)
Cholesterol (H)
1,2-Distearoyl-sn-glycero-3-phosphocholin (DSPC) (H)
1,2-Dimyristoyl-rac-glycero-3-methylpolyoxyethylen (PEG2000-DMG) (H)
Trometamol (H)
Trometamol hydrochlorid (H)
Essigsäure (H)
Natrium acetat-3-Wasser (H)
Saccharose (H)
corresp.: Natrium (0.017 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Lactose
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege COVID-19-mRNA-Impfstoff, (SARS-CoV-2 LP.8.1 mRNA (50 mcg))
Therapie

Immunologika > Impfstoffe > COVID-19

ProductPlus
Zusatzinformation der Industrie
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BREVIER
Indikation
Aktive Immunisierung gegen COVID-19 ab 12 J.
Dosierung
I.m. Inj. (M. deltoideus).
12–65 J. (mit oder ohne vorherige Impfung): 
1 Dosis zu 0,5 ml min. 3 Mon. nach der letzten Dosis eines Covid-19 Impfstoffs.
>65 J.: 1 Dosis zu 0,5 ml, dann evtl. 2. Dosis zu 0,5 ml min. 3 Mon. nach der letzten Dosis eines Covid-19 Impfstoffs.
Immungeschwächte Personen >12 J. (mit oder ohne vorherige Impfung): 1 Dosis zu 0,5 ml, dann evtl. 1 oder mehrere weitere Dosen zu 0,5 ml min. 2 Mon. nach der letzten Dosis eines Covid-19 Impfstoffs.
Kontraindikation
Stillzeit.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

1134658
Fertigspritze 0.5 ml (iH 08/25)
96.45
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680702050010
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
LIMITATION
Kostenübernahme für eine Impfdosis pro Saison (Auffrischimpfung) für Personen ab 18 Jahren mit erhöhtem Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf.


1134659
10 Fertigspritzen x 0.5 ml (iH 08/25)
816.55
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680702050027
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
LIMITATION
Kostenübernahme für eine Impfdosis pro Saison (Auffrischimpfung) für Personen ab 18 Jahren mit erhöhtem Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf.

LIMITATION
Die Gesamtmenge der Packung darf nicht direkt an eine versicherte Person abgegeben werden.
Es wird lediglich die abgegebene Teilpackung, die zur Impfung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilpackung ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.


News

NEWS

15.07.2025
RMP Summary

Kontaktmöglichkeiten

Moderna Switzerland GmbH
Peter Merian-Weg 10
4052 Basel (CH)
GLN: 7601001411258
Email: WeCare@modernatx.com
Web: https://www.modernatx.com/de-CH

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