Swissmedic Bezeichnung
Varilrix, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung
Beschreibung
Varilrix Trockensub mit Solvens
Charakteristika
Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (10^3.3 U)
Vaccinum attenuatum:
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (10^3.3 U)
Lactose (H)
Sorbitol (6 mg) (H)
Mannitol (H)
Aminosäuren (H)
cum Phenylalanin (331 mcg) (H)
residui: Neomycin sulfat (H)
pro vitro
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt, (Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (10^3.3 U))
Therapie
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

7766692
Fertigspritze 0.5 ml
61.35
B
7680005850034
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.