Beschreibung
ProQuad Trockensub mit Solvens
Charakteristika
Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt (MMRV)
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston min. 3 log (10 U) , Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn min. 4.3 log (10 U) , Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. 3 log (10 U) , Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck min. 3.99 log (10 U)
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston min. 3 log (10 U)
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn min. 4.3 log (10 U)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. 3 log (10 U)
Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck min. 3.99 log (10 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolisiert (H)
Natriumchlorid (H)
Sorbitol (16 mg) (H)
Medium 199 (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Dinatriumhydrogenphosphat (H)
Natrium dihydrogenphosphat (H)
Natriumhydrogencarbonat (H)
Minimum Essential Medium (MEM) (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliumchlorid (H)
Neomycin (0.005 mg) (H)
Phenolsulfonphthalein (H)
Harnstoff (H)
Salzsäure zur pH-Wert-Einstellung (H)
Natronlauge zur pH-Wert-Einstellung (H)
pro vitro
corresp.: Kalium (0.09 mg) (H)
corresp.: Natrium max. (1.75 mg) (H)
residui: Serum albumin human (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect.
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt (MMRV), (Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston min. 3 log (10 U), Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn min. 4.3 log (10 U), Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. 3 log (10 U), Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck min. 3.99 log (10 U))
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

6456994
Durchstechflasche 1 Stk
89.95
B
7680006990036
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

6457002
Durchstechflasche 10 Stk (iH 03/24)
751.75
B
7680006990043
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG.
Die Gesamtmenge der Packung darf nicht direkt an eine versicherte Person abgegeben werden.
Es wird lediglich die abgegebene Teilmenge, die zur Untersuchung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilmenge ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.