Swissmedic Bezeichnung
Hiberix, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung
Beschreibung
Hiberix Trockensub mit Solvens
Charakteristika
Haemophilus influenzae-b-Konjugatimpfstoff (Hib)
corresp.: Haemophilus influenzae b Polysaccharide (PRP) (10 mcg)
Trockensubstanz
Haemophilus influenzae B-Saccharid-T-Konjugat-Impfstoff (w)
corresp.: Haemophilus influenzae b Polysaccharide (PRP) (10 mcg)
corresp.: Tetanus-Toxoid (w)
Lactose (H)
pro praeparatione
Lösungsmittel
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (1.77 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Haemophilus influenzae-b-Konjugatimpfstoff (Hib), (corresp.: Haemophilus influenzae b Polysaccharide (PRP) (10 mcg))
Therapie

Immunologika > Impfstoffe > Hib

Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

1931887
Fertigspritze 0.5 ml
34.00
B
7680006030015
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.