Swissmedic Bezeichnung
VaxigripTetra, Suspension pour injection dans une seringue pré-remplie
Charakteristika
Grippe-Impfstoff, Split-Impfstoff
corresp.:
Influenza-Hämagglutinin
(60 mcg)
Influenza-Spalt-Impfstoff, inaktiviert, tetravalent 2025/2026
(w)
corresp.: Influenza-Hämagglutinin (60 mcg)
Natriumchlorid (H)
Kaliumchlorid (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
corresp.: Natrium (1.72 mg) (H)
Kalium (0.08 mg) (H)
residui: Formaldehyd (H)
Octoxinol-9 (H)
Neomycin (H)
Ovalbumin (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
corresp.: Influenza-Hämagglutinin (60 mcg)
Natriumchlorid (H)
Kaliumchlorid (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
corresp.: Natrium (1.72 mg) (H)
Kalium (0.08 mg) (H)
residui: Formaldehyd (H)
Octoxinol-9 (H)
Neomycin (H)
Ovalbumin (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Lactosefrei
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Grippe
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Influenza ab 6 Mon.
Dosierung
I.m. (M. deltoideus oder anterolateraler Oberschenkel) oder s.c. Inj.
>8 J.: 0,5 ml.
6 Mon.–8 J. (bereits einmal gegen Grippe geimpft): 0,5 ml.
6 Mon.–8 J. (noch nie gegen Grippe geimpft): 2 Inj. zu 0,5 ml im Abstand von mind. 4 Wo.
>8 J.: 0,5 ml.
6 Mon.–8 J. (bereits einmal gegen Grippe geimpft): 0,5 ml.
6 Mon.–8 J. (noch nie gegen Grippe geimpft): 2 Inj. zu 0,5 ml im Abstand von mind. 4 Wo.
Kontraindikation
Mittelschwere bis schwere fiebrige Erkrankung, akute Erkrankung.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
1132586
10 Fertigspritzen x 0.5 ml
(iH 04/25)
B
7680664270327
Kontaktmöglichkeiten
Route de Montfleury 3
1214 Vernier (CH)
GLN: 7601001002340
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Fax: +41584403100
Email: contact.ch@sanofi.com