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ENGERIX B 20 Inj Susp Erw (n Fertspr) (iH 10/24)

GlaxoSmithKline AG
  • Favorit F
  • Medikation M
Swissmedic Bezeichnung
Engerix-B 20, Injektionssuspension
Beschreibung
Engerix B 20 Inj Susp Erw (neue Fertigspritze)
PRODUCT
Charakteristika
Hepatitis-B-Impfstoff
Biopharmazeutikum
ATC
J07BC01 Hepatitis B, gereinigtes Antigen
SUBSTANCE-Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniert, monovalent
SUBSTANCE-Aluminium (Al3+)
SUBSTANCE-Aluminiumoxid, wasserhaltig (Algeldrat)
SUBSTANCE-Natriumchlorid
SUBSTANCE-Dinatriumhydrogenphosphat
SUBSTANCE-Natrium dihydrogenphosphat
SUBSTANCE-Natrium
Zusammensetzung
Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniert, monovalent (20 mcg)
Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniert, monovalent (20 mcg)
Aluminium (Al3+) (H)
ut Aluminiumoxid, wasserhaltig (Algeldrat) (H)
Natriumchlorid (H)
Dinatriumhydrogenphosphat (H)
Natrium dihydrogenphosphat (H)
corresp.: Natrium (3.52 mg) (H)
Aqua ad susp. iniect. pro 1 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Lactose
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Hepatitis-B-Impfstoff, (Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniert, monovalent (20 mcg))
Therapie

Immunologika > Impfstoffe > Hepatitis B

BREVIER
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B.
Dosierung
I.m. (s.c.).
>16 J.: 20 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 20 µg im Mon. 0/1/2/12 oder für >18 J. am Tag 0/7/21 und Mon. 12.
<16 J.: 10 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 10 µg im Mon. 0/1/2/12.
Variante 11–16 J.: 20 µg im Mon. 0/6.
Booster, Niereninsuffizienz, Neugeborene HBsAg-positiver Mütter und akute Exposition: «FI».
Kontraindikation
Akute fieberhafte Infektionen.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

1108224
Fertigspritze 1 ml (iH 10/24)
42.15
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680005340030
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

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13.12.2012
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Neuhofstrasse 4
6340 Baar (CH)
GLN: 7601001000674
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Fax: +41318622200
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