ut Rimegepant hemisulfat-1,5-Wasser (w)
Gelatine (H)
Mannitol (H)
Sucralose (H)
Pfefferminz-Aroma (H)
cum Benzylalkohol (H)
pro compr.
Migränemittel > Anfallsbehandlung > CGRP-Antagonisten
Migränemittel > Prophylaxe > CGRP-Antagonisten
Die Diagnosestellung, die Verordnung von VYDURA und die Verlaufskontrolle darf ausschliesslich durch eine/n Fachärztin/Facharzt FMH der Neurologie erfolgen.
Es werden max. 16 Schmelztabletten pro Monat vergütet.
Kriterien der Erstverschreibung:
VYDURA wird nicht für die Behandlung einer chronischen Migräne gemäss ICHD-3 vergütet.
VYDURA wird zur Behandlung erwachsener Patienten und Patientinnen mit während mindestens eines Jahres vorbestehender episodischer Migräne (Baseline: Mindestens 8 Migränetage jedoch weniger als 15 Migränetage pro Monat von unbehandelt mindestens 4h Dauer pro Tag lückenlos dokumentiert über mindestens 3 Monate mit Aura oder mit starker Schmerzintensität kombiniert mit starker Übelkeit/Erbrechen oder stark beeinträchtigender Photophobie oder Phonophobie) vergütet.
Die Patienten und Patientinnen müssen auf mindestens zwei prophylaktische Therapien mit einem Betablocker, Kalziumantagonisten, Antikonvulsivum oder Amitriptylin, die je während mindestens 3 Monaten eingesetzt wurden, unzureichend angesprochen haben. Ein unzureichendes Ansprechen gilt als belegt, wenn nach 3-monatiger Behandlung mit einem Migräneprophylaktikum keine Reduktion der Migränetage um mindestens 50% gegenüber Therapiebeginn erzielt wurde.
ODER
Bei den Patienten und Patientinnen sind alle oben aufgeführten Migräneprophylaktika (mit Ausnahme von Kalziumantagonisten) kontraindiziert.
ODER
Die prophylaktischen Therapien (mit Ausnahme von Kalziumantagonisten) mussten aufgrund von belegten, klinisch relevanten Nebenwirkungen abgebrochen werden.
Auf Verlangen müssen dem Vertrauensarzt des Krankenversicherers folgende Dokumente eingereicht werden:
- Dokumentation der Therapiedauer vor der Behandlung mit VYDURA und des unzureichenden Ansprechens der Prophylaktika (z.B. anhand der Krankengeschichte oder Migränetagebuch)
- Vor Therapiebeginn: Migränetagebuch mindestens ab 3 Monate vor Therapie mit VYDURA
- Nach Therapiebeginn: Migränetagebuch nach 3, 6 und 12 Monaten der VYDURA Therapie.
Kontrolltermine:
Kontrolle nach 3 Monaten:
Die Behandlung mit VYDURA darf, basierend auf einer Kontrolle durch die/den Fachärztin/Facharzt FMH der Neurologie, 3 Monate nach Therapiebeginn nur dann fortgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Anzahl Migränetage pro Monat gegenüber dem Durchschnittswert für die 3 Monate vor Therapiebeginn mit VYDURA reduziert wurde und diese Reduktion anhand eines Migränetagebuches belegt werden kann.
Kontrolle nach 6 Monaten:
Die Behandlung mit VYDURA darf, basierend auf einer erneuten Kontrolle durch den Facharzt FMH der Neurologie, 6 Monate nach Therapiebeginn nur dann fortgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Anzahl Migränetage pro Monat gegenüber dem Durchschnittswert für die 3 Monate vor Therapiebeginn mit VYDURA um mindestens 50% reduziert wurde und diese Reduktion anhand eines Migränetagebuches belegt werden kann. Die Reduktion um mindestens 50% der Migränetage ist dem Vertrauensarzt des Krankenversicherers schriftlich zu melden.
Therapiefortführung nach 3 respektive 6 Monaten:
Falls eine Therapie mit VYDURA nach 3 oder 6 Monaten infolge unzureichender Wirksamkeit abgebrochen werden muss, werden sämtliche weitere Behandlungsversuche mit VYDURA oder anderen CGRP-Inhibitoren (unabhängig vom Verabreichungsweg) nicht mehr erstattet.
Absetzen der Therapie:
Innerhalb 12-18 Monate nach Therapiebeginn muss die Therapie abgesetzt werden. Der Absetzversuch muss vor Ablauf der Kostengutsprache durchgeführt werden.
Erleidet der/die Patient(in) innerhalb von 6 Monaten nach Absetzen der Therapie einen Rückfall (mindestens 8 Migränetage in 30 Tagen), kann eine Wiederaufnahme der bisherigen Therapie erfolgen. Die dafür bereits bestehende Kostengutsprache behält bis zum Ablauf ihre Gültigkeit. Falls ein Therapiewechsel auf einen anderen CGRP-Rezeptor-Antagonisten oder auf eine andere CGRP-Inhibitor Therapie (unabhängig vom Verabreichungsweg) vorgesehen ist, muss eine neue Kostengutsprache für 18 Monate beantragt werden.
Tritt der Rückfall nach 6 Monaten auf, muss der/die Patient(in) erneut die Kriterien wie bei der ersten Verschreibung erfüllen.
Absetzen der Therapie im weiteren Verlauf und Erneuerung Kostengutsprache:
Im weiteren Verlauf muss eine Therapiepause wie oben angegeben eingehalten werden. Ein Absetzversuch muss vor Ablauf der Kostengutsprache durchgeführt werden. Nach dem Absetzversuch kann der/die Patient(in) die Therapie mit Gepanten oder CGRP- Antikörper (unabhängig vom Verabreichungsweg) wieder aufnehmen, wenn er/sie die Kriterien erneut erfüllt. Dies kann solange fortgesetzt werden, wie die Therapie noch notwendig und wirksam ist. Bei jeder neuen Kostengutsprache muss der/die Fachärztin/Facharzt FMH der Neurologie den erfolgten Absetzversuch an die Krankenversicherer bestätigen.
Die Diagnosestellung, die Verordnung von VYDURA und die Verlaufskontrolle darf ausschliesslich durch eine/n Fachärztin/Facharzt FMH der Neurologie erfolgen.
Es werden max. 16 Schmelztabletten pro Monat vergütet.
Kriterien der Erstverschreibung:
VYDURA wird nicht für die Behandlung einer chronischen Migräne gemäss ICHD-3 vergütet.
VYDURA wird zur Behandlung erwachsener Patienten und Patientinnen mit während mindestens eines Jahres vorbestehender episodischer Migräne (Baseline: Mindestens 8 Migränetage jedoch weniger als 15 Migränetage pro Monat von unbehandelt mindestens 4h Dauer pro Tag lückenlos dokumentiert über mindestens 3 Monate mit Aura oder mit starker Schmerzintensität kombiniert mit starker Übelkeit/Erbrechen oder stark beeinträchtigender Photophobie oder Phonophobie) vergütet.
Die Patienten und Patientinnen müssen auf mindestens zwei prophylaktische Therapien mit einem Betablocker, Kalziumantagonisten, Antikonvulsivum oder Amitriptylin, die je während mindestens 3 Monaten eingesetzt wurden, unzureichend angesprochen haben. Ein unzureichendes Ansprechen gilt als belegt, wenn nach 3-monatiger Behandlung mit einem Migräneprophylaktikum keine Reduktion der Migränetage um mindestens 50% gegenüber Therapiebeginn erzielt wurde.
ODER
Bei den Patienten und Patientinnen sind alle oben aufgeführten Migräneprophylaktika (mit Ausnahme von Kalziumantagonisten) kontraindiziert.
ODER
Die prophylaktischen Therapien (mit Ausnahme von Kalziumantagonisten) mussten aufgrund von belegten, klinisch relevanten Nebenwirkungen abgebrochen werden.
Auf Verlangen müssen dem Vertrauensarzt des Krankenversicherers folgende Dokumente eingereicht werden:
- Dokumentation der Therapiedauer vor der Behandlung mit VYDURA und des unzureichenden Ansprechens der Prophylaktika (z.B. anhand der Krankengeschichte oder Migränetagebuch)
- Vor Therapiebeginn: Migränetagebuch mindestens ab 3 Monate vor Therapie mit VYDURA
- Nach Therapiebeginn: Migränetagebuch nach 3, 6 und 12 Monaten der VYDURA Therapie.
Kontrolltermine:
Kontrolle nach 3 Monaten:
Die Behandlung mit VYDURA darf, basierend auf einer Kontrolle durch die/den Fachärztin/Facharzt FMH der Neurologie, 3 Monate nach Therapiebeginn nur dann fortgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Anzahl Migränetage pro Monat gegenüber dem Durchschnittswert für die 3 Monate vor Therapiebeginn mit VYDURA reduziert wurde und diese Reduktion anhand eines Migränetagebuches belegt werden kann.
Kontrolle nach 6 Monaten:
Die Behandlung mit VYDURA darf, basierend auf einer erneuten Kontrolle durch den Facharzt FMH der Neurologie, 6 Monate nach Therapiebeginn nur dann fortgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Anzahl Migränetage pro Monat gegenüber dem Durchschnittswert für die 3 Monate vor Therapiebeginn mit VYDURA um mindestens 50% reduziert wurde und diese Reduktion anhand eines Migränetagebuches belegt werden kann. Die Reduktion um mindestens 50% der Migränetage ist dem Vertrauensarzt des Krankenversicherers schriftlich zu melden.
Therapiefortführung nach 3 respektive 6 Monaten:
Falls eine Therapie mit VYDURA nach 3 oder 6 Monaten infolge unzureichender Wirksamkeit abgebrochen werden muss, werden sämtliche weitere Behandlungsversuche mit VYDURA oder anderen CGRP-Inhibitoren (unabhängig vom Verabreichungsweg) nicht mehr erstattet.
Absetzen der Therapie:
Innerhalb 12-18 Monate nach Therapiebeginn muss die Therapie abgesetzt werden. Der Absetzversuch muss vor Ablauf der Kostengutsprache durchgeführt werden.
Erleidet der/die Patient(in) innerhalb von 6 Monaten nach Absetzen der Therapie einen Rückfall (mindestens 8 Migränetage in 30 Tagen), kann eine Wiederaufnahme der bisherigen Therapie erfolgen. Die dafür bereits bestehende Kostengutsprache behält bis zum Ablauf ihre Gültigkeit. Falls ein Therapiewechsel auf einen anderen CGRP-Rezeptor-Antagonisten oder auf eine andere CGRP-Inhibitor Therapie (unabhängig vom Verabreichungsweg) vorgesehen ist, muss eine neue Kostengutsprache für 18 Monate beantragt werden.
Tritt der Rückfall nach 6 Monaten auf, muss der/die Patient(in) erneut die Kriterien wie bei der ersten Verschreibung erfüllen.
Absetzen der Therapie im weiteren Verlauf und Erneuerung Kostengutsprache:
Im weiteren Verlauf muss eine Therapiepause wie oben angegeben eingehalten werden. Ein Absetzversuch muss vor Ablauf der Kostengutsprache durchgeführt werden. Nach dem Absetzversuch kann der/die Patient(in) die Therapie mit Gepanten oder CGRP- Antikörper (unabhängig vom Verabreichungsweg) wieder aufnehmen, wenn er/sie die Kriterien erneut erfüllt. Dies kann solange fortgesetzt werden, wie die Therapie noch notwendig und wirksam ist. Bei jeder neuen Kostengutsprache muss der/die Fachärztin/Facharzt FMH der Neurologie den erfolgten Absetzversuch an die Krankenversicherer bestätigen.
Die Diagnosestellung, die Verordnung von VYDURA und die Verlaufskontrolle darf ausschliesslich durch eine/n Fachärztin/Facharzt FMH der Neurologie erfolgen.
Es werden max. 16 Schmelztabletten pro Monat vergütet.
Kriterien der Erstverschreibung:
VYDURA wird nicht für die Behandlung einer chronischen Migräne gemäss ICHD-3 vergütet.
VYDURA wird zur Behandlung erwachsener Patienten und Patientinnen mit während mindestens eines Jahres vorbestehender episodischer Migräne (Baseline: Mindestens 8 Migränetage jedoch weniger als 15 Migränetage pro Monat von unbehandelt mindestens 4h Dauer pro Tag lückenlos dokumentiert über mindestens 3 Monate mit Aura oder mit starker Schmerzintensität kombiniert mit starker Übelkeit/Erbrechen oder stark beeinträchtigender Photophobie oder Phonophobie) vergütet.
Die Patienten und Patientinnen müssen auf mindestens zwei prophylaktische Therapien mit einem Betablocker, Kalziumantagonisten, Antikonvulsivum oder Amitriptylin, die je während mindestens 3 Monaten eingesetzt wurden, unzureichend angesprochen haben. Ein unzureichendes Ansprechen gilt als belegt, wenn nach 3-monatiger Behandlung mit einem Migräneprophylaktikum keine Reduktion der Migränetage um mindestens 50% gegenüber Therapiebeginn erzielt wurde.
ODER
Bei den Patienten und Patientinnen sind alle oben aufgeführten Migräneprophylaktika (mit Ausnahme von Kalziumantagonisten) kontraindiziert.
ODER
Die prophylaktischen Therapien (mit Ausnahme von Kalziumantagonisten) mussten aufgrund von belegten, klinisch relevanten Nebenwirkungen abgebrochen werden.
Auf Verlangen müssen dem Vertrauensarzt des Krankenversicherers folgende Dokumente eingereicht werden:
- Dokumentation der Therapiedauer vor der Behandlung mit VYDURA und des unzureichenden Ansprechens der Prophylaktika (z.B. anhand der Krankengeschichte oder Migränetagebuch)
- Vor Therapiebeginn: Migränetagebuch mindestens ab 3 Monate vor Therapie mit VYDURA
- Nach Therapiebeginn: Migränetagebuch nach 3, 6 und 12 Monaten der VYDURA Therapie.
Kontrolltermine:
Kontrolle nach 3 Monaten:
Die Behandlung mit VYDURA darf, basierend auf einer Kontrolle durch die/den Fachärztin/Facharzt FMH der Neurologie, 3 Monate nach Therapiebeginn nur dann fortgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Anzahl Migränetage pro Monat gegenüber dem Durchschnittswert für die 3 Monate vor Therapiebeginn mit VYDURA reduziert wurde und diese Reduktion anhand eines Migränetagebuches belegt werden kann.
Kontrolle nach 6 Monaten:
Die Behandlung mit VYDURA darf, basierend auf einer erneuten Kontrolle durch den Facharzt FMH der Neurologie, 6 Monate nach Therapiebeginn nur dann fortgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Anzahl Migränetage pro Monat gegenüber dem Durchschnittswert für die 3 Monate vor Therapiebeginn mit VYDURA um mindestens 50% reduziert wurde und diese Reduktion anhand eines Migränetagebuches belegt werden kann. Die Reduktion um mindestens 50% der Migränetage ist dem Vertrauensarzt des Krankenversicherers schriftlich zu melden.
Therapiefortführung nach 3 respektive 6 Monaten:
Falls eine Therapie mit VYDURA nach 3 oder 6 Monaten infolge unzureichender Wirksamkeit abgebrochen werden muss, werden sämtliche weitere Behandlungsversuche mit VYDURA oder anderen CGRP-Inhibitoren (unabhängig vom Verabreichungsweg) nicht mehr erstattet.
Absetzen der Therapie:
Innerhalb 12-18 Monate nach Therapiebeginn muss die Therapie abgesetzt werden. Der Absetzversuch muss vor Ablauf der Kostengutsprache durchgeführt werden.
Erleidet der/die Patient(in) innerhalb von 6 Monaten nach Absetzen der Therapie einen Rückfall (mindestens 8 Migränetage in 30 Tagen), kann eine Wiederaufnahme der bisherigen Therapie erfolgen. Die dafür bereits bestehende Kostengutsprache behält bis zum Ablauf ihre Gültigkeit. Falls ein Therapiewechsel auf einen anderen CGRP-Rezeptor-Antagonisten oder auf eine andere CGRP-Inhibitor Therapie (unabhängig vom Verabreichungsweg) vorgesehen ist, muss eine neue Kostengutsprache für 18 Monate beantragt werden.
Tritt der Rückfall nach 6 Monaten auf, muss der/die Patient(in) erneut die Kriterien wie bei der ersten Verschreibung erfüllen.
Absetzen der Therapie im weiteren Verlauf und Erneuerung Kostengutsprache:
Im weiteren Verlauf muss eine Therapiepause wie oben angegeben eingehalten werden. Ein Absetzversuch muss vor Ablauf der Kostengutsprache durchgeführt werden. Nach dem Absetzversuch kann der/die Patient(in) die Therapie mit Gepanten oder CGRP- Antikörper (unabhängig vom Verabreichungsweg) wieder aufnehmen, wenn er/sie die Kriterien erneut erfüllt. Dies kann solange fortgesetzt werden, wie die Therapie noch notwendig und wirksam ist. Bei jeder neuen Kostengutsprache muss der/die Fachärztin/Facharzt FMH der Neurologie den erfolgten Absetzversuch an die Krankenversicherer bestätigen.
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