Swissmedic Bezeichnung
Shingrix, Pulver und Suspension zur Herstellung einer Injektionssuspension
Beschreibung
Shingrix Trockensub mit Solvens (Suspension)
Charakteristika
Zoster-Impfstoff
Varicella-Zoster-Virus-Glycoprotein-E (gE-Antigen)
(hergestellt mittels rekombinanter DNA-Technologie in Ovarienzellen des chinesischen Hamsters (CHO-Zellen))
(50 mcg)
Trockensubstanz
Varicella-Zoster-Virus-Glycoprotein-E (gE-Antigen) (hergestellt mittels rekombinanter DNA-Technologie in Ovarienzellen des chinesischen Hamsters (CHO-Zellen)) (50 mcg)
Saccharose (H)
Polysorbat 80 (H)
Natrium dihydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliummonohydrogenphosphat (H)
pro vitro
Lösungsmittel
3-O-Desacyl-4'-monophosphoryl-Lipid A (MPL) (H)
Seifenrinde-Extrakt (QS-21) (H)
Dioleoyl-Phosphatidylcholin (DOPC) (H)
Cholesterol (H)
Dinatriumhydrogenphosphat, wasserfrei (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (1.77 mg) (H)
corresp.: Kalium (0.18 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Neue aktive Substanz (NAS)
Varicella-Zoster-Virus-Glycoprotein-E (gE-Antigen) (hergestellt mittels rekombinanter DNA-Technologie in Ovarienzellen des chinesischen Hamsters (CHO-Zellen)) (50 mcg)
Saccharose (H)
Polysorbat 80 (H)
Natrium dihydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliummonohydrogenphosphat (H)
pro vitro
Lösungsmittel
3-O-Desacyl-4'-monophosphoryl-Lipid A (MPL) (H)
Seifenrinde-Extrakt (QS-21) (H)
Dioleoyl-Phosphatidylcholin (DOPC) (H)
Cholesterol (H)
Dinatriumhydrogenphosphat, wasserfrei (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (1.77 mg) (H)
corresp.: Kalium (0.18 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Lactosefrei,
Keine Information zu Gluten
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Herpes zoster
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
1049085
10 Durchstechflaschen x 0.5 ml
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