Swissmedic Bezeichnung
FSME-Immun CC, Suspension zur i.m. Injektion
Beschreibung
FSME-Immun CC Inj Susp mit separater Nadel
Charakteristika
FSME-Adsorbatimpfstoff
FSME-Impfstoff, inaktiviert (PCEC); Stamm Neudörfl
(2.4 mcg)
FSME-Impfstoff, inaktiviert (PCEC); Stamm Neudörfl
(2.4 mcg)
Aluminiumhydroxid (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.35 mg) (H)
Serum albumin human (H)
Natriumchlorid (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Saccharose (H)
Formaldehyd (H)
residui: Protamin sulfat (H)
Neomycin (H)
Gentamicin (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Aluminiumhydroxid (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.35 mg) (H)
Serum albumin human (H)
Natriumchlorid (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Saccharose (H)
Formaldehyd (H)
residui: Protamin sulfat (H)
Neomycin (H)
Gentamicin (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Gluten,
Keine Information zu Lactose
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > FSME
Indikation
Aktive Immunisierung gegen FSME.
Dosierung
Inj. i.m. (M. deltoideus), evtl. s.c. Inj.
Grundimmunisierung
Konventionelles Schema (1. und 2. Dosis in der kalten Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 1–3 Mon., 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Schnellschema (Beginn in der warmen Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 14 Tagen, 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis.; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Auffrischimpfungen
>16 J.: 1. Booster nach max. 3 J., dann alle 5 J. (16–50 J.) bzw. alle 3 J. (>50 J.).
Grundimmunisierung
Konventionelles Schema (1. und 2. Dosis in der kalten Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 1–3 Mon., 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Schnellschema (Beginn in der warmen Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 14 Tagen, 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis.; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Auffrischimpfungen
>16 J.: 1. Booster nach max. 3 J., dann alle 5 J. (16–50 J.) bzw. alle 3 J. (>50 J.).
Kontraindikation
Akuter fieberhafter Infekt.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kontaktmöglichkeiten
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