Swissmedic Bezeichnung
                            
                        
                        
                            FSME-Immun CC, Suspension zur i.m. Injektion
                        
                    
                            
                                Beschreibung
                            
                        
                        
                            FSME-Immun CC Inj Susp mit separater Nadel
                        
                    
                            
                                Charakteristika
                            
                        
                        
                            FSME-Adsorbatimpfstoff
                        
                    
                                                    FSME-Impfstoff, inaktiviert (PCEC); Stamm Neudörfl
(2.4 mcg)
                                        
                                
                                
                                                    FSME-Impfstoff, inaktiviert (PCEC); Stamm Neudörfl
(2.4 mcg)
                                                    
Aluminiumhydroxid (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.35 mg) (H)
Serum albumin human (H)
Natriumchlorid (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Saccharose (H)
Formaldehyd (H)
residui: Protamin sulfat (H)
Neomycin (H)
Gentamicin (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
                                
                        Aluminiumhydroxid (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.35 mg) (H)
Serum albumin human (H)
Natriumchlorid (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Saccharose (H)
Formaldehyd (H)
residui: Protamin sulfat (H)
Neomycin (H)
Gentamicin (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
                                        
                                            Ernährungshinweise
                                        
                                    
                                
                                    Keine Information zu Gluten,
                                    Keine Information zu Lactose
                        
                    
                            
                                Therapie
                            
                        
                        Immunologika > Impfstoffe > FSME
                                            
                                                Indikation
                                            
                                        
                                        
                                            
                                                Aktive Immunisierung gegen FSME.
                                            
                                            
                                        
                                    
                                    
                                        
                                            
                                                Dosierung
                                            
                                                 
                                        
                                        
                                            
                                                Inj. i.m. (M. deltoideus), evtl. s.c. Inj.
Grundimmunisierung
Konventionelles Schema (1. und 2. Dosis in der kalten Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 1–3 Mon., 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Schnellschema (Beginn in der warmen Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 14 Tagen, 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis.; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Auffrischimpfungen
>16 J.: 1. Booster nach max. 3 J., dann alle 5 J. (16–50 J.) bzw. alle 3 J. (>50 J.).
                                    
                                        Grundimmunisierung
Konventionelles Schema (1. und 2. Dosis in der kalten Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 1–3 Mon., 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Schnellschema (Beginn in der warmen Jahreszeit): >16 J.: 1 Dosis, 2. Dosis nach 14 Tagen, 3. Dosis 5–12 Mon. nach 2. Dosis.; immundefiziente Patienten und Personen >60 J.: Antikörperkontrolle und evtl. 1 zusätzl. Dosis ca. 4 Wo. nach 2. Dosis.
Auffrischimpfungen
>16 J.: 1. Booster nach max. 3 J., dann alle 5 J. (16–50 J.) bzw. alle 3 J. (>50 J.).
                                            
                                                Kontraindikation
                                            
                                                 
                                        
                                        
                                            
                                                Akuter fieberhafter Infekt.
                                            
                                            
                                        
                                    
                    
                                Pharmacode
                            
                            
                                Artikel
                            
                            
                                
                                    CHF
                                
                            
                            
                                Abgabekat.
                            
                            
                                Rückerstattungskat.
                            
                            
                                GTIN
                            
                            
                        Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
                                        Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
                                        Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kontaktmöglichkeiten
Schärenmoosstrasse 99
				                                    8052 Zürich (CH)
				                                    GLN: 7601001010604
				                                    Tel: +41434957111
				                                    Fax: +41434957280
				                                    
					                                    Email: info.ch@pfizer.com
				                                    
				                                    
		                                     
							 
							 
                                                 
                                        