Swissmedic Bezeichnung
Pneumovax-23, Injektionslösung in einer Fertigspritze
Beschreibung
Pneumovax 23 Inj Lös Fertigspritze
Charakteristika
Pneumokokken-Impfstoff
Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoff 23-valent
(0.575 mg)
Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoff 23-valent
(0.575 mg)
Natriumchlorid (4.5 mg) (H)
corresp.: Natrium (1.8 mg) (H)
Phenol (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Natriumchlorid (4.5 mg) (H)
corresp.: Natrium (1.8 mg) (H)
Phenol (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Lactosefrei,
Keine Information zu Gluten
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Pneumokokken-Infektionen
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Pneumokokken-Infektionen ab 2 J.
Dosierung
Grundimmunisierung
>2 J.: 1 Dosis s.c. oder i.m.
Auffrischimpfung
Keine routinemässige Auffrischimpfung, Abstand nach Grundimmunisierung: min. 3 J.
2–10 J.: evtl. 1 Dosis s.c. oder i.m. nach 3 J.
>18 J.: evtl. 1 Dosis s.c. oder i.m. nach min. 5 J. (Asplenie: evtl. 3 J.).
>2 J.: 1 Dosis s.c. oder i.m.
Auffrischimpfung
Keine routinemässige Auffrischimpfung, Abstand nach Grundimmunisierung: min. 3 J.
2–10 J.: evtl. 1 Dosis s.c. oder i.m. nach 3 J.
>18 J.: evtl. 1 Dosis s.c. oder i.m. nach min. 5 J. (Asplenie: evtl. 3 J.).
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Anwendung bei schweren chronischen Krankheiten, Immunmangelzuständen, funktioneller oder anatomischer Asplenie und von Splenektomie.
Kontaktmöglichkeiten
Werftestrasse 4
6005 Luzern (CH)
GLN: 7601001001138
Tel: +41586183030
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