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PNEUMOVAX 23 Inj Lös Fertspr

MSD Merck Sharp & Dohme AG
  • Favorit F
  • Medikation M
Swissmedic Bezeichnung
Pneumovax-23, Injektionslösung in einer Fertigspritze
Beschreibung
Pneumovax 23 Inj Lös Fertigspritze
PRODUCT
Charakteristika
Pneumokokken-Impfstoff
ATC
J07AL01 Pneumokokken, gereinigtes Polysaccharid-Antigen
SUBSTANCE-Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoff 23-valent
SUBSTANCE-Natriumchlorid
SUBSTANCE-Natrium
SUBSTANCE-Phenol
Zusammensetzung
Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoff 23-valent (0.575 mg)
Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoff 23-valent (0.575 mg)
Natriumchlorid (4.5 mg) (H)
corresp.: Natrium (1.8 mg) (H)
Phenol (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Lactosefrei, Keine Information zu Gluten
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Pneumokokken-Impfstoff, (Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoff 23-valent (0.575 mg))
Therapie

Immunologika > Impfstoffe > Pneumokokken-Infektionen

BREVIER
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Pneumokokken-Infektionen ab 2 J.
Dosierung
Grundimmunisierung
>2 J.:
1 Dosis s.c. oder i.m.
Auffrischimpfung
Keine routinemässige Auffrischimpfung, Abstand nach Grundimmunisierung: min. 3 J.
2–10 J.: evtl. 1 Dosis s.c. oder i.m. nach 3 J.
>18 J.: evtl. 1 Dosis s.c. oder i.m. nach min. 5 J. (Asplenie: evtl. 3 J.).
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

7790173
Fertigspritze 0.5 ml
37.35
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680656750035
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
LIMITATION
Anwendung bei schweren chronischen Krankheiten, Immunmangelzuständen, funktioneller oder anatomischer Asplenie und von Splenektomie.

News

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14.09.2021
Neue Darreichungsform

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MSD Merck Sharp & Dohme AG
Werftestrasse 4
6005 Luzern (CH)
GLN: 7601001001138
Tel: +41586183030
Fax: +41586183040
Web: http://www.msd.ch

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