Charakteristika
Onkologikum, Hedgehog-Signalweg-Inhibitor
Vismodegib
(150 mg)
Cellulose, mikrokristalline (H)
Lactose-1-Wasser (71.5 mg) (H)
Natrium laurylsulfat (H)
Povidon K29-32 (H)
Carboxymethylstärke, Natrium (H)
Talkum (H)
Magnesium stearat (H)
Kapselhülle
Eisen(III)-oxid (E172) (H)
Titandioxid (E171) (H)
Gelatine (H)
Drucktinte
Schellack (H)
Eisen(III)-oxid (E172) (H)
corresp.: Natrium (1.34 mg) (H)
Excip. pro caps.
Neue aktive Substanz (NAS)
Cellulose, mikrokristalline (H)
Lactose-1-Wasser (71.5 mg) (H)
Natrium laurylsulfat (H)
Povidon K29-32 (H)
Carboxymethylstärke, Natrium (H)
Talkum (H)
Magnesium stearat (H)
Kapselhülle
Eisen(III)-oxid (E172) (H)
Titandioxid (E171) (H)
Gelatine (H)
Drucktinte
Schellack (H)
Eisen(III)-oxid (E172) (H)
corresp.: Natrium (1.34 mg) (H)
Excip. pro caps.
Therapie
Antineoplastika > Hedgehog-Signalweg-Inhibitoren
Indikation
Fortgeschrittenes Basalzellkarzinom, wenn Chirurgie oder Strahlentherapie nicht möglich ist.
Dosierung
>18 J.: 1×tgl. 150 mg unabhängig der Mahlzeiten.
Kontraindikation
Fortpflanzung bei Männern (bis 2 Mon. nach Therapie «FI»), Schwangerschaft und Stillzeit (bis 24 Mon. nach Therapie, Schwangerschaftsverhütungsprogramm «FI»).
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
5543573
Dose 28 Stk
5255.45
A
7680624970014
ERIVEDGE ist indiziert zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, für die eine chirurgische Behandlung oder Strahlentherapie nicht in Betracht kommt.
Nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Krankenversicherer nach vorheriger Konsultation des Vertrauensarztes.
Kriterien für die Kostengutsprache:
1. Metastasierende Basalzellkarzinome.
2. Lokal fortgeschrittene Basalzellkarzinome, bei denen chirurgische Massnahmen oder Strahlentherapie nicht angemessen sind:
2.a. Zustand nach operativer Entfernung von mehreren (> 5) Basalzellkarzinomen, wenn sie im Rahmen eines genetischen Syndroms auftreten, wie z.B. dem Basalzellnävussyndrom (Gorlin-Goltz-Syndrom) oder im Rahmen von Xeroderma pigmentosum.
2.b. Ein Basalzellkarzinom mit einem Durchmesser von mind. 10 mm oder ein Basalzellkarzinom, das nach zwei therapeutischen Eingriffen mit kurativer Intention (Radiotherapie und/oder operative Therapie) rezidiviert ist oder in einem Körperbereich lokalisiert ist, wo ein Eingriff mit kurativer Intention (Radiotherapie und/oder operative Therapie) zu bleibenden, entstellenden Veränderungen führen würde. Problematische Lokalisationen in diesem Zusammenhang können z.B. der zentrale Gesichtsbereich oder die Ohren aber auch genitale, perianale oder gelenknahe Prozesse (z. B. axillär) sein.
2.c. Basalzellkarzinome, die bei der Diagnose weit fortgeschritten sind, bei denen mittels bildgebender Verfahren oder histologisch eine Invasion in benachbarten Strukturen wie Knochen, Nerven, Muskulatur dokumentiert ist und eine Therapiemassnahme mit kurativer Intention (Radiotherapie und/oder operative Therapie) zweifelhaft ist.
2.d. Basalzellkarzinome, die sowohl operativ und radiotherapeutisch vorbehandelt sind und wo aufgrund der Vorbehandlung die Tumorausdehnung klinisch auch unter Einsatz bildgebender Verfahren schwer abgrenzbar ist.
2.e. Basalzellkarzinome bei Patienten, bei welchen Strahlentherapie kontraindiziert ist.
3. Fortgeschrittene Basalzellkarzinome bei Patienten, bei welchen aufgrund einer internistischen Grunderkrankung eine Operation oder Strahlentherapie nicht zu verantworten wäre.
Nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Krankenversicherer nach vorheriger Konsultation des Vertrauensarztes.
Kriterien für die Kostengutsprache:
1. Metastasierende Basalzellkarzinome.
2. Lokal fortgeschrittene Basalzellkarzinome, bei denen chirurgische Massnahmen oder Strahlentherapie nicht angemessen sind:
2.a. Zustand nach operativer Entfernung von mehreren (> 5) Basalzellkarzinomen, wenn sie im Rahmen eines genetischen Syndroms auftreten, wie z.B. dem Basalzellnävussyndrom (Gorlin-Goltz-Syndrom) oder im Rahmen von Xeroderma pigmentosum.
2.b. Ein Basalzellkarzinom mit einem Durchmesser von mind. 10 mm oder ein Basalzellkarzinom, das nach zwei therapeutischen Eingriffen mit kurativer Intention (Radiotherapie und/oder operative Therapie) rezidiviert ist oder in einem Körperbereich lokalisiert ist, wo ein Eingriff mit kurativer Intention (Radiotherapie und/oder operative Therapie) zu bleibenden, entstellenden Veränderungen führen würde. Problematische Lokalisationen in diesem Zusammenhang können z.B. der zentrale Gesichtsbereich oder die Ohren aber auch genitale, perianale oder gelenknahe Prozesse (z. B. axillär) sein.
2.c. Basalzellkarzinome, die bei der Diagnose weit fortgeschritten sind, bei denen mittels bildgebender Verfahren oder histologisch eine Invasion in benachbarten Strukturen wie Knochen, Nerven, Muskulatur dokumentiert ist und eine Therapiemassnahme mit kurativer Intention (Radiotherapie und/oder operative Therapie) zweifelhaft ist.
2.d. Basalzellkarzinome, die sowohl operativ und radiotherapeutisch vorbehandelt sind und wo aufgrund der Vorbehandlung die Tumorausdehnung klinisch auch unter Einsatz bildgebender Verfahren schwer abgrenzbar ist.
2.e. Basalzellkarzinome bei Patienten, bei welchen Strahlentherapie kontraindiziert ist.
3. Fortgeschrittene Basalzellkarzinome bei Patienten, bei welchen aufgrund einer internistischen Grunderkrankung eine Operation oder Strahlentherapie nicht zu verantworten wäre.
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Erster selektiver Hedgehog-Signalweg-Inhibitor
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Grenzacherstrasse 124
4058 Basel (CH)
GLN: 7601001010208
Tel: +41617154111
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