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de fr

PROQUAD Trockensub c Solv

MSD Merck Sharp & Dohme AG
  • Favorit F
  • Medikation M
Swissmedic Bezeichnung
ProQuad, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension
Beschreibung
ProQuad Trockensub mit Solvens
PRODUCT
Charakteristika
Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt (MMRV)
ATC
J07BD54 Masern, Kombinationen mit Mumps, Röteln und Varicella, lebend abgeschwächt
SUBSTANCE-Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston
SUBSTANCE-Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn
SUBSTANCE-Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3
SUBSTANCE-Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck
SUBSTANCE-Saccharose
SUBSTANCE-Gelatine, hydrolisiert
SUBSTANCE-Natriumchlorid
SUBSTANCE-Sorbitol
SUBSTANCE-Medium 199
SUBSTANCE-Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser
SUBSTANCE-Dinatriumhydrogenphosphat
SUBSTANCE-Natrium dihydrogenphosphat
SUBSTANCE-Natriumhydrogencarbonat
SUBSTANCE-Minimum Essential Medium (MEM)
SUBSTANCE-Kaliumdihydrogenphosphat
SUBSTANCE-Kaliumchlorid
SUBSTANCE-Neomycin
SUBSTANCE-Phenolsulfonphthalein
SUBSTANCE-Harnstoff
SUBSTANCE-Salzsäure zur pH-Wert-Einstellung
SUBSTANCE-Natronlauge zur pH-Wert-Einstellung
SUBSTANCE-pro vitro
SUBSTANCE-Kalium
SUBSTANCE-Natrium
SUBSTANCE-Serum albumin human
SUBSTANCE-Lösungsmittel
Zusammensetzung
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston min. (3.00 log10 U) , Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn min. (4.30 log10 U) , Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. (3.00 log10 U) , Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck min. (3.99 log10 U)
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston min. (3.00 log10 U)
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn min. (4.30 log10 U)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. (3.00 log10 U)
Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck min. (3.99 log10 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolisiert (H)
Natriumchlorid (H)
Sorbitol (16 mg) (H)
Medium 199 (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Dinatriumhydrogenphosphat (H)
Natrium dihydrogenphosphat (H)
Natriumhydrogencarbonat (H)
Minimum Essential Medium (MEM) (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliumchlorid (H)
Neomycin (0.005 mg) (H)
Phenolsulfonphthalein (H)
Harnstoff (H)
Salzsäure zur pH-Wert-Einstellung (H)
Natronlauge zur pH-Wert-Einstellung (H)
pro vitro
corresp.: Kalium (0.09 mg) (H)
corresp.: Natrium max. (1.75 mg) (H)
residui: Serum albumin human (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect.
Ernährungshinweise
Lactosefrei, Keine Information zu Gluten
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt (MMRV), (Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Enders Edmonston min. (3.00 log10 U), Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm Jeryl Lynn min. (4.30 log10 U), Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 min. (3.00 log10 U), Varizellen-Lebend-Impfstoff; Stamm OKA/Merck min. (3.99 log10 U))
Therapie

Immunologika > Impfstoffe > Masern/Mumps/Röteln/Varizellen

BREVIER
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen ab 12 Mon. bzw. unter besonderen Umständen ab 9 Mon.
Dosierung
I.m. oder s.c. (jüngere Kinder: anterolateraler Oberschenkel; andere Patienten: Bereich des M. deltoideus).
>12 Mon.: 2 Dosen innerhalb von 3 Mon., wobei 2. Dosis min. 1 Mon. nach 1. Dosis.
Alternativ: >12 Mon.: 1 Dosis nach Immunisierung mit einer Dosis eines anderen Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Impfstoffes.
9–12 Mon.: 1 Dosis, 2. Dosis min. 3 Mon. nach der 1. Dosis.
Kontraindikation
Fieber >38,5 °C, unbehandelte aktive Tuberkulose, pathologische Blutbildveränderungen, maligne Neoplasien mit Auswirkung auf das hämatopoetische oder lymphatische System, Immundefekt (inkl. Familienanamnese). Schwangerschaft (bis 3 Mon. nach Impfung), Stillzeit «FI».
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

6456994
Durchstechflasche 1 Stk
86.00
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680006990036
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

6457002
Durchstechflasche 10 Stk
712.35
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680006990043
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
LIMITATION
Die Gesamtmenge der Packung darf nicht direkt an eine versicherte Person abgegeben werden.
Es wird lediglich die abgegebene Teilmenge, die zur Untersuchung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilmenge ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.


News

NEWS

29.08.2023
RMP Summary

18.03.2017
Neu im Handel

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MSD Merck Sharp & Dohme AG
Werftestrasse 4
6005 Luzern (CH)
GLN: 7601001001138
Tel: +41586183030
Fax: +41586183040
Web: http://www.msd.ch

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