Swissmedic Bezeichnung
Engerix-B 10, Injektionssuspension
Charakteristika
Hepatitis-B-Impfstoff
Biopharmazeutikum
Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniert, monovalent
(10 mcg)
Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniert, monovalent
(10 mcg)
Aluminiumoxid, wasserhaltig (Algeldrat) (0.475 mg) (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.25 mg) (H)
Natriumchlorid (max. 4.2 mg) (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (0.5 mg) (H)
Natrium dihydrogenphosphat-2-Wasser (0.3 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
Aluminiumoxid, wasserhaltig (Algeldrat) (0.475 mg) (H)
corresp.: Aluminium (Al3+) (0.25 mg) (H)
Natriumchlorid (max. 4.2 mg) (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (0.5 mg) (H)
Natrium dihydrogenphosphat-2-Wasser (0.3 mg) (H)
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Gluten,
Keine Information zu Lactose
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Hepatitis B
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B.
Dosierung
I.m. (s.c.).
>16 J.: 20 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 20 µg im Mon. 0/1/2/12 oder für >18 J. am Tag 0/7/21 und Mon. 12.
<16 J.: 10 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 10 µg im Mon. 0/1/2/12.
Variante 11–16 J.: 20 µg im Mon. 0/6.
Booster, Niereninsuffizienz, Neugeborene HBsAg-positiver Mütter und akute Exposition: «FI».
>16 J.: 20 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 20 µg im Mon. 0/1/2/12 oder für >18 J. am Tag 0/7/21 und Mon. 12.
<16 J.: 10 µg im Mon. 0/1/6, schneller Schutz: 10 µg im Mon. 0/1/2/12.
Variante 11–16 J.: 20 µg im Mon. 0/6.
Booster, Niereninsuffizienz, Neugeborene HBsAg-positiver Mütter und akute Exposition: «FI».
Kontraindikation
Akute fieberhafte Infektionen.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kontaktmöglichkeiten
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6340 Baar (CH)
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