Swissmedic Bezeichnung
Priorix-Tetra, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung
Beschreibung
Priorix Tetra Trockensub mit Solvens
Charakteristika
Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt (MMRV)
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Schwarz
(min. 10^3 U)
,
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm RIT 4385
(min. 10^4.4 U)
,
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3
(min. 10^3 U)
,
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA)
(min. 10^3.3 U)
Vaccinum attenuatum:
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Schwarz (min. 10^3 U)
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm RIT 4385 (min. 10^4.4 U)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 (min. 10^3 U)
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) (min. 10^3.3 U)
Lactose (H)
Sorbitol (H)
Mannitol (H)
Aminosäuren (H)
residui: Neomycin sulfat nihil (H)
pro praeparatione
Lösungsmittel
Aqua ad iniect pro 0.5 ml
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Schwarz (min. 10^3 U)
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm RIT 4385 (min. 10^4.4 U)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 (min. 10^3 U)
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) (min. 10^3.3 U)
Lactose (H)
Sorbitol (H)
Mannitol (H)
Aminosäuren (H)
residui: Neomycin sulfat nihil (H)
pro praeparatione
Lösungsmittel
Aqua ad iniect pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Gluten,
Lactosehaltig
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Masern/Mumps/Röteln/Varizellen
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen ab 12 Mon. bzw. unter besonderen Umständen ab 9 Mon.
Dosierung
S.c. (oder i.m.) Inj.
>12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. (4–)6 Wo.
9–12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von 3 Mon.
Alternativ: 1 Dosis nach Immunisierung mit einer Dosis eines anderen Masern-Mumps-Röteln(-Varizellen)-Impfstoffes, ohne vorherige Varizellen-Impfung: zusätzl. 1 Dosis eines monovalenten Varizellen-Impfstoffes 6–12 Wo. nach Priorix-Tetra.
>12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. (4–)6 Wo.
9–12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von 3 Mon.
Alternativ: 1 Dosis nach Immunisierung mit einer Dosis eines anderen Masern-Mumps-Röteln(-Varizellen)-Impfstoffes, ohne vorherige Varizellen-Impfung: zusätzl. 1 Dosis eines monovalenten Varizellen-Impfstoffes 6–12 Wo. nach Priorix-Tetra.
Kontraindikation
Akute hochfiebrige Erkrankungen, Immundefekt. Schwangerschaft (bis 3 Mon. nach Impfung).
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kontaktmöglichkeiten
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