Swissmedic Bezeichnung
Varivax, Injektionssuspension
Charakteristika
Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA)
min.
(1350 U)
Trockensubstanz
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (1350 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolisiert (H)
Harnstoff (H)
Natriumchlorid (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliumchlorid (H)
Neomycin (H)
pro vitro
corresp.: Natrium (0.96 mg) (H)
et Kalium (0.04 mg) (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (1350 U)
Saccharose (H)
Gelatine, hydrolisiert (H)
Harnstoff (H)
Natriumchlorid (H)
Natrium hydrogenglutamat-1-Wasser (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
Kaliumchlorid (H)
Neomycin (H)
pro vitro
corresp.: Natrium (0.96 mg) (H)
et Kalium (0.04 mg) (H)
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro dosi 0.5 ml
Ernährungshinweise
Lactosefrei,
Keine Information zu Gluten
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Varizellen
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Varizellen ab 12 Mon. bzw. unter besonderen Umständen ab 9 Mon.
Dosierung
I.m. oder s.c. (im Bereich des M. deltoideus, Kleinkinder: anterolateraler Oberschenkel).
>13 J.: 2 Dosen im Abstand von 4–8 Wo.
1–13 J.: 2 Dosen im Abstand von min. 1 Mon. (im Abstand von 12 Wo. bei asymptomatischer HIV CDC Klasse 1 und CD4-Zellen ≥25%).
9–12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. 3 Mon.
>13 J.: 2 Dosen im Abstand von 4–8 Wo.
1–13 J.: 2 Dosen im Abstand von min. 1 Mon. (im Abstand von 12 Wo. bei asymptomatischer HIV CDC Klasse 1 und CD4-Zellen ≥25%).
9–12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. 3 Mon.
Kontraindikation
Hämatologische Erkrankungen, maligne Neoplasien des lymphatischen Systems, Immundefekt (inkl. Familienanamnese), aktive unbehandelte Tuberkulose, Fieber >38,5 °C. Schwangerschaft (bis 3 Mon. nach Impfung), Stillzeit «FI».
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kontaktmöglichkeiten
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