Swissmedic Bezeichnung
Boostrix, Injektionssuspension
Beschreibung
Boostrix Inj Susp (neue Fertigspritze)
Charakteristika
Diphtherie-, Tetanus-, azellulärer Pertussis-Adsorbatimpfstoff (dTpa)
corresp.:
Diphtherie-Toxoid
min.
(2 UI)
,
corresp.:
Tetanus-Toxoid
min.
(20 UI)
,
corresp.:
Pertussis Toxoid
(8 mcg)
Diphtherie-Tetanus-Pertussis(acellulär)-Adsorbat-Impfstoff
(w)
Diphtherie-Adsorbat-Impfstoff (w)
corresp.: Diphtherie-Toxoid min. (2 UI)
Tetanus-Adsorbat-Impfstoff (w)
corresp.: Tetanus-Toxoid min. (20 UI)
Pertussis acellulär Adsorbat Impfstoff (w)
corresp.: Pertussis Toxoid (8 mcg)
corresp.: Hämagglutinin, filamentöses (B. pertussis) (8 mcg) (w)
corresp.: Pertactin (B. pertussis) (2.5 mcg) (w)
Aluminium (Al3+) (H)
ut Aluminium-phosphat (H)
et Aluminiumhydroxid zur Adsorption, wasserhaltiges (Ph.Eur.) (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (1.8 mg) (H)
Polysorbat 80 (H)
residui: Formaldehyd (H)
Aqua ad susp. iniect. pro 0.5 ml
Diphtherie-Adsorbat-Impfstoff (w)
corresp.: Diphtherie-Toxoid min. (2 UI)
Tetanus-Adsorbat-Impfstoff (w)
corresp.: Tetanus-Toxoid min. (20 UI)
Pertussis acellulär Adsorbat Impfstoff (w)
corresp.: Pertussis Toxoid (8 mcg)
corresp.: Hämagglutinin, filamentöses (B. pertussis) (8 mcg) (w)
corresp.: Pertactin (B. pertussis) (2.5 mcg) (w)
Aluminium (Al3+) (H)
ut Aluminium-phosphat (H)
et Aluminiumhydroxid zur Adsorption, wasserhaltiges (Ph.Eur.) (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (1.8 mg) (H)
Polysorbat 80 (H)
residui: Formaldehyd (H)
Aqua ad susp. iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Lactosefrei
Therapie
Immunologika > Impfstoffe > Diphtherie/Tetanus/Pertussis
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis ab 4 J.
Dosierung
Auffrischimpfung: >4 J.: 1 Dosis i.m. (M. deltoideus).
Grundimmunisierung: Erw., Jugendl.: «FI».
Grundimmunisierung: Erw., Jugendl.: «FI».
Kontraindikation
Enzephalopathie <7 Tage nach Pertussis-Impfung, schwere akute fieberhafte Erkrankungen, Thrombopenie oder neurologische Komplikationen nach DT-Impfung.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
1108222
10 Fertigspritzen x 0.5 ml
B
7680006370043
Kontaktmöglichkeiten
Neuhofstrasse 4
6340 Baar (CH)
GLN: 7601001000674
Tel: +41318622111
Fax: +41318622200
Email: swiss.info@gsk.com