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de fr

ROTARIX liquid Susp oral

GlaxoSmithKline AG
  • Favorit F
  • Medikation M
Swissmedic Bezeichnung
Rotarix liquid, orale Suspension
PRODUCT
Charakteristika
Rotavirus-Impfstoff, oral
ATC
J07BH01 Rotavirus, lebend abgeschwächt
SUBSTANCE-Vaccinum attenuatum:
SUBSTANCE-Rota Virus human (Stamm: RIX4414)
SUBSTANCE-Saccharose
SUBSTANCE-Natrium adipat
SUBSTANCE-Dulbecco´s Eagle-Medium, modifiziert (DMEM)
Zusammensetzung
Rota Virus human (Stamm: RIX4414) min. (1 Mio U)
Vaccinum attenuatum:
Rota Virus human (Stamm: RIX4414) min. (1 Mio U)
Saccharose (1073 mg) (H)
Natrium adipat (H)
Dulbecco´s Eagle-Medium, modifiziert (DMEM) (H)
Aqua ad susp. pro 1.5 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Gluten, Keine Information zu Lactose
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Rotavirus-Impfstoff, oral, (Rota Virus human (Stamm: RIX4414) min. (1 Mio U))
Therapie

Immunologika > Impfstoffe > Rotaviren

BREVIER
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Rotaviren-bedingte Gastroenteritis.
Dosierung
Orale Verabreichung.
2 Dosen im Abstand von min. 4 Wo., 1. Dosis ab dem Alter von 6 Wo., 2. Dosis vor dem Alter von 16 Wo., spätestens vor dem Alter von 24 Wo.
Kontraindikation
Invagination in der Anamnese, für Invagination prädisponierende kongenitale Missbildung des Gastrointestinaltraktes, schwerer kombinierter Immundefekt, schwere akute fieberhafte Erkrankung, Diarrhöe, Erbrechen. >24 Wo.
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

7851144
Tube 1.5 ml
59.20
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680601500043
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

1121688
10 Tuben x 1.5 ml (iH 12/24)
444.50
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680601500067
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
LIMITATION
Die Gesamtmenge der Packung darf nicht direkt an eine versicherte Person abgegeben werden.
Es wird lediglich die abgegebene Teilpackung, die zur Impfung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilpackung ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.


News

NEWS

21.11.2014
Neue Daten bezüglich Darminvaginationen

Kontaktmöglichkeiten

GlaxoSmithKline AG
Neuhofstrasse 4
6340 Baar (CH)
GLN: 7601001000674
Tel: +41318622111
Fax: +41318622200
Email: swiss.info@gsk.com

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